In aller Regel müssen bei Abschlussprüfungen die Prüfungsunterlagen und die Rahmenbedingungen für unsere Schülerinnen und Schüler an die individuellen sehgeschädigtenspezifischen Bedarfe und Voraussetzungen angepasst werden.
In Zusammenarbeit mit den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften, den Ausbilderinnen und Ausbildern sowie den zuständigen Prüfungskommissionen erarbeiten die Beratungslehrkräfte des LFS den notwendigen Nachteilsausgleich und sorgen dafür, dass dieser entsprechend umgesetzt wird. Der Nachteilsausgleich muss von der jeweiligen Schulleitung genehmigt werden.
Im Abschlusszeugnis darf dieser Nachteilsausgleich nicht erwähnt werden.
Auch mit den zentralen Prüfungen wird entsprechend verfahren.
Beispiele für einen möglichen Nachteilsausgleich bei Abschlussprüfungen:
Wie das Verfahren für die unterschiedlichen Abschlussprüfungen konkret aussieht, können unsere Schülerinnen und Schüler mit ihren Beratungslehrkräften direkt besprechen.