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Nachteilsausgleich bei beruflichen Abschlüssen

Das LFS unterstützt und berät in allen Ausbildungsphasen und an allen Ausbildungsorten, um zu gewährleisten, dass aus der Sehschädigung keine Nachteile entstehen. Die Schule und der Betrieb haben der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen. Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken. Dabei steht die Unterstützung der Eigenverantwortlichkeit des Auszubildenden oder der Auszubildenden im Mittelpunkt. Das Beratungsverständnis des LFS beruht auf Kooperation. Die Erfahrungen aus dem Ausbildungsverlauf (Theorie und Praxis) bilden die Grundlage für den Nachteilsausgleich in der Zwischen– und Abschlussprüfung.

Junge Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Schule und Ausbildung haben ein Recht auf Nachteilsausgleich, der ihre individuellen Bedingungen ausreichend berücksichtigt. Das LFS kooperiert mit allen an der Ausbildung Beteiligten mit dem Ziel, dass die Beeinträchtigung angemessen berücksichtigt und voll ausgeglichen wird. Beispiele für die Auswirkungen von Sehschädigungen sind dargelegt im Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis(1). Rechtsgrundlagen, die auch die jeweiligen Verantwortlichkeiten benennen, sind:

  • 6 Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen
    (Zeugnisverordnung- ZVO) vom 29. April 2008
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG), Handwerksordnung (HwO), u.a.
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter bei Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen vom 24. Mai 1985

Schulische Ausbildungen

  • Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen III (z.B. kaufmännische/r Assistent/in, Pflegeassistent/in)
  • Berufsabschlüsse an Fachschulen (z.B. Erzieher/in, Holzbildhauer/in, Schiffsoffizier/in)

Lern- und Arbeitsorte sind berufsbildende Schulen und Praktikumseinrichtungen und –betriebe.

Duale Ausbildungen

  • Berufsabschlüsse an den zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Verwaltungsakademie)
  • Leistungsnachweise an den Berufsschulen

Lern- und Arbeitsorte sind Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und  Berufsschulen.

(1) Kirsten Vollmer, Claudia Frohnenberg: Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende, Bundesinstitut für Berufsbildung Bonn 2014, S 18f

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