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Nachteilsausgleich für Schule und berufliche Bildung bzw. Ausbildung

Junge Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen in Schule und Ausbildung haben ein Recht auf Nachteilsausgleich, der ihre individuellen Bedingungen ausreichend berücksichtigt. Rechtsgrundlagen, die auch die jeweiligen Verantwortlichkeiten benennen, sind:

Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen,
Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen
(Zeugnisverordnung – ZVO) Vom 29. April 2008; § 6; Nachteilsausgleich

Lehrplan; Sonderschulen, Grundschule, weiterführende allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen; Sonderpädagogische Förderung; 7.5 Leistungsbewertung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) BBiG Ausfertigungsdatum: 23.03.2005 Vollzitat: „Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“; §§ 64 bis 67

Hochschulrahmengesetz (HRG); Landeshochschulgesetze; Prüfungsordnungen

Hinweis:
Für die Beantragung des Nachteilsausgleichs sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Dies gilt auch für die Beantragung des NTA für die zentralen Prüfungsunterlagen.

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