Nachteilsausgleich im Studium
Universitäten und Hochschulen haben dafür zu sorgen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Der § 2 Absatz 4 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung von 2017 führt dazu allgemein aus: „Sie [Die Hochschulen] tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“ Es besteht somit ein grundsätzliches Recht auf Nachteilsausgleich im Rahmen eines Studiums und zwar von der Bewerbung bis zur Abschlussprüfung.
Während die meisten Universitäten in ihren Prüfungsordnungen den Bereich „mögliche Nachteilsausgleiche bei Behinderung“ ausbuchstabiert haben, gibt es höchst selten Bestimmungen für Nachteilsausgleiche bei Bewerbung zu einem Studiengang oder für die Studienzeit selbst. Das bedeutet aber nicht, dass man hier keine Nachteilsausgleiche erhalten kann.
Vielmehr eröffnen die Nicht-Bestimmungen zahlreiche Spielräume, die benutzt und genutzt werden sollten. Eine rechtzeitige Antragsstellung, vorausgehende Gespräche mit den zuständigen Personen an der Universität und eine Unterstützung und Beratung durch das LFS ermöglichen den Zugang zum gewünschten Studiengang zu fairen und barrierefreien Bedingungen.